AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen der

Solvatech GmbH

Bertholdstraße 18

75177 Pforzheim


Stand Juni 2022


1. Geltungsbereich

1.1 Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Solvatech GmbH und dem Besteller gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „AGB“) in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Entgegenstehenden oder von den nachstehenden AGB abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers wird umfassend widersprochen, es sei denn, die Solvatech GmbH stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.


Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Solvatech GmbH, nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt, erfolgen und gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB und erfolgen ausschließlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit seinen Vertragspartnern, nachfolgend „Auftraggeber“ genannt, über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden oder gesondert auf sie Bezug genommen wird.


1.2 Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.


1.3 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.


Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben nur dann Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen, wenn vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung vorliegt.


2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern nur eine Aufforderung zur Bestellung dar. Bestellungen oder Aufträge kann der Auftragnehmer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.


2.2 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, E-Mail oder per Brief. Mündliche und telefonische Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.


2.3 Angaben des Auftragnehmers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung, Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handels- und branchenübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.


2.4 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Mustern, Berechnungen, Katalogen, Modellen, Werkzeugen, anderen Unterlagen und Hilfsmitteln sowie an Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form -vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers weder als solche, noch inhaltlich, Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, öffentlich machen, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.


Er hat auf Verlangen des Auftragnehmers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.


2.5 Jede Lieferung ist eine kundenspezifische Maßanfertigung. Sie kann nicht umgetauscht oder zurückgenommen werden.


2.6 Individuelle Angebote beruhen auf Angaben des Auftraggebers, ohne Kenntnis der Verhältnisse des Auftraggebers seitens des Auftragnehmers. Der Auftraggeber trägt das Risiko, dass die auf dieser Grundlage angebotenen Produkte seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen.


2.7 Die Erfüllung des Vertrages durch den Auftragnehmer bezüglich Lieferungen, die von staatlichen Exportvorschriften erfasst werden, steht unter dem Vorbehalt, dass dem Auftragnehmer die erforderlichen Genehmigungen erteilt werden.


2.8 Eine Garantie wird seitens des Auftragnehmers nur übernommen, wenn der Auftragnehmer dies ausdrücklich schriftlich zusagt. Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Schreib-, Rechen- und Kalkulationsfehler sind nicht verbindlich und begründen keinen Anspruch.


2.9 Sofern eine Auftragsbestätigung oder ein Lieferschein Änderungen gegenüber der Bestellung des Auftraggebers enthalten, so gilt dessen Einverständnis als gegeben, wenn er die Produkte vorbehaltlos entgegennimmt und nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.


3. Überlassene Unterlagen


An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Zeichnungen etc., behalten wir uns wie in Ziffer 2.4 bezeichnet, entsprechende Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.


Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist (wie in Punkt 2.1 beschrieben) annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden. Überlassene Unterlagen in elektronischer Form sind unwiderruflich zu löschen und die Löschung ist uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu dokumentieren.


4. Vertragsdurchführung


4.1 Änderungen des Auftrags nach der Bestellung sind für den Auftragnehmer nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer verbindlich.


4.2 Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers maßgebend.


5.5 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers wegen eigener Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts.


5.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.


5.7 Verschlechtert sich die Vermögenslage des Auftraggebers nach Vertragsschluss wesentlich oder wird dem Auftragnehmer nach Vertragsschluss die schlechte Vermögenslage des Auftraggebers bekannt, so kann der Auftragnehmer auf alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch soweit sie gestundet sind, sofortige Bezahlung verlangen. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer Wechsel oder Schecks hereingenommen hat. Unter denselben Voraussetzungen kann der Auftragnehmer bei allen laufenden Geschäften Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen. Die Rechte aus §§ 281, 323 BGB bleiben unberührt.


5.8 Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.


5.9 Bei Lieferungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft hat der Auftraggeber zum Nachweis der Befreiung von der Umsatzsteuer seine vollständige Umsatzsteuer- Identifikationsnummer bis spätestens 4 Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin mitzuteilen. Bei allen übrigen Auslandsversendungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesetzliche Mehrwertsteuer nachzuberechnen, wenn der Auftraggeber keinen Ausfuhrnachweis innerhalb eines Monats nach dem jeweiligen Versand an den Auftragnehmer geschickt hat.


6. Lieferzeit

6.1 Lieferungen erfolgen, vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderslautenden Vereinbarung, ab Werk.


6.2 Vom Auftragnehmer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd und unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.


Gefahrübergang bei Versendung


6.3 Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.


Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen (z.B. Fertigungsmaße, Ausführungsunterlagen), Freigaben, einer etwaigen Beistellung von Material sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung; sie setzt also u. a. die Klärung aller technischer Fragen voraus. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die schriftliche Meldung der Abnahmebereitschaft.


6.4 Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Auftraggebers ist der Auftragnehmer zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Auftraggeber über.


6.5 Der Auftragnehmer kann, unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers, vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und

Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nicht nachkommt.


6.6 Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer für die entsprechende Dauer von seiner Lieferpflicht entbunden. In diesem Fall ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer ist der Auftragnehmer für die entsprechende Dauer ebenfalls von seiner Lieferpflicht entbunden und es verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten. Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Auftragnehmer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).


6.7 Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.


6.8 Gerät der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 13. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.


6.9 Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 3 % des Lieferwertes.


6.10 Wird die Lieferung auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Lieferbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Auftragnehmers mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat, maximal jedoch 5 % des Auftragswertes, berechnet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Produkte zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener, verlängerter Frist zu beliefern.


6.11 Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Einhaltung besonderer, für den Betrieb des Auftraggebers oder für den Im- oder Export geltender Vorschriften und die Herbeiführung aller erforderlichen Genehmigungen; die Nichterteilung berührt dessen Abnahmeverpflichtung nicht.


7. Erfüllungsort


Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit nichts anderes bestimmt ist.


8. Versand und Verpackung

8.1 Die Versandart wird durch den Auftragnehmer bestimmt. Gleiches gilt für die Verpackung, welche dem pflichtgemäßen Ermessen des Auftragnehmers entspricht. Auf Wunsch des Käufers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.


8.2 Die Lieferung der Produkte und die Aufmachung der Dokumente erfolgen entsprechend den bei Vertragsschluss geltenden Incoterms.


9. Gefahrübergang bei Versendung


9.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn zulässige Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber schriftlich angezeigt hat.


Eine Anzeige in digitaler Form per Email ist ausreichend und genügt der Schriftform.


9.2 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Auftragnehmer betragen die Lagerkosten 1,5% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.


9.3 Die Sendung wird vom Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.


9.4 Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung seitens des Auftragnehmers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Auftraggeber darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.


9.5 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet eventueller Rechte aus diesen Bedingungen entgegenzunehmen.


10. Eigentumsvorbehalt


10.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.


10.2 Wir behalten uns ferner das Recht vor, die Einräumung von Nutzungsrechten gegenüber dem Auftraggeber zu widerrufen, wenn dieser mit der Zahlung für mehr als 30 Tage in Verzug gerät.


10.3 Der Auftragnehmer behält sich ebenfalls an allen im Rahmen der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung dem Auftraggeber – auch in elektronischer Form – überlassenen Entwicklungen, Mustern, Modellen, Plänen, Daten, Zeichnungen, Informationen körperlicher und unkörperlicher Art u. Ä. alle Rechte, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte vor. Vervielfältigung oder Überlassung an Dritte sind untersagt.


10.4 Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.


10.5 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.


10.6 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.


10.7 Der Auftraggeber ist widerruflich berechtigt, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung des Auftragnehmers einzuziehen. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmer ist zudem zur Offenlegung durch den Auftraggeber berechtigt.


10.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.


10.9 Vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers, insbesondere Zahlungsverzug oder Stellung eines Insolvenzantrages (Verwertungsfall), berechtigt den Auftragnehmer, die sofortige Herausgabe der Produkte oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. Dem Auftraggeber steht in diesem Fall kein Zurückbehaltungsrecht zu. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt kein Rücktritt, es sei denn, der Auftragnehmer erklärt dies ausdrücklich. Der Auftragnehmer ist im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Auftraggebers berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.


10.10 Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.


11. Gewährleistung und Mängelrüge


11.1 Ist die gelieferte Ware infolge einer vor dem Gefahrübergang liegenden Ursache mangelhaft oder verstößt sie gegen eine Garantiezusage, so hat der Besteller Mängelrechte. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.


11.2 Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich, spätestens innerhalb von drei (3) Tagen, anzuzeigen („Rüge“). Transportschäden sind gegenüber dem Frachtführer zu dokumentieren. Unterbleibt die Anzeige, so gelten die Produkte als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um Mängel, die bei der Untersuchung nicht erkennbar waren. Diese sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Das gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die Nutzung der beanstandeten Produkte ohne schriftliche Zustimmung seitens des Auftragnehmers gilt als deren Genehmigung als mangelfrei.


11.3 Durch Verhandlung über Rügen verzichtet der Auftragnehmer nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen sei. Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mangelanerkenntnis.


11.4 Materialbedingte Abweichungen von vereinbarter Qualität und Umfang sowie Änderungen der Produkte im Zuge des technischen Fortschritts in der Konstruktion, der Gestaltung, dem Maß, der Farbe, u.a. sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Gebrauch nicht einschränken, keine Garantie vorliegt und dem Kunden zumutbar sind.


11.5 Sind Produkte mangelhaft, so ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet und erbringt diese nach eigener Wahl entweder durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung). Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers. Bei Software kann die Nacherfüllung auch durch Lieferung eines auf die Software-Version folgenden Updates erfolgen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Andernfalls ist der Auftragnehmer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.


11.6 Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Preis angemessen mindern.


11.7 Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Auftragnehmer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.


11.8 Der Auftragnehmer trägt die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Produkte nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurden.


11.9 Gewöhnlicher Verbrauch und Verschleiß begründen keine Mängelansprüche. Sie sind auch in Fällen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, Nichtbeachtung der Verarbeitungsrichtlinien, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung, nicht ordnungsgemäße Wartung und Pflege, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische, elektrische oder umweltbedingte Einflüsse ausgeschlossen. Gleiches gilt für ohne Einwilligung durch den Auftragnehmer vorgenommene Änderungen an den Produkten, Auswechslung von Teilen oder Verwendung von Verbrauchsmaterialien, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, es sei denn, der Mangel beruht nicht darauf.


11.10 Der Auftraggeber haftet für unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen, wenn die Ursache des Mangels in seinem Verantwortungsbereich liegt und er dies mindestens fahrlässig nicht erkennt. Aufwendungen, die im Rahmen der Mängelhaftung nicht vom Auftragnehmer zu verantworten sind, werden gemäß aktuellen Listenpreisen vom Auftragnehmer berechnet.


11.11 Gewährleistungsansprüche können innerhalb von zwölf Monaten nach Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die vorstehend ausgenommenen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von fünf Jahren.


11.12 Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Auftragnehmers. Er gilt auch nicht bei Fehlen von Eigenschafen, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.


11.13 Es wird auch keine Gewähr übernommen für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und ungeeignete Betriebsmittel entstanden sind, soweit sie nicht auf ein Verschulden seitens des Auftragnehmers zurückzuführen sind.


11.14 Bessert der Auftraggeber oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung seitens des Auftragnehmers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.


11.15 Vorstehend genannte Haftungsbeschränkungen gelten nur, soweit sich ausfolgender Haftungsregelung unter Punkt 13 nichts anderes ergibt.


11.16 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.


12. Schutzrechte


12.1 Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er eine Verletzung von gewerblichen oder urheberrechtlichen Schutzrechten (im Folgenden: Schutzrechtsverletzung) durch die Benutzung der Produkte zu vertreten hat oder die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch eine vom Auftragnehmer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wurde, dass der Auftraggeber die Produkte verändert hat.


12.2 Soweit die Produkte nach Entwürfen oder Anweisung des Auftraggebers gefertigt wurden, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die von Dritten insbesondere wegen Schutzrechtsverletzungen geltend gemacht werden.


13. Haftung


13.1 Die Solvatech GmbH haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung der Ware, deren Freiheit von Mängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens des Auftragnehmers, deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen


13.2 Für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, haftet der Auftragnehmer - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen werden oder deren Abwesenheit er garantiert wurde, bei Mängeln des Vertragsgegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.


13.3 Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers auf Schäden begrenzt, die der Auftragnehmer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.


13.4 Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung einer nicht vertragswesentlichen Pflicht beruhen, ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf.


13.5 Die gesetzliche Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit, die Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.


13.6 Der Auftraggeber wird in branchenüblichem Umfang eigene Versicherungen unterhalten (z. B. Betriebsausfallversicherung). Die Produkte werden nur in demjenigen Staat verwendet, für den sie bestellt sind. Reimport oder Reexport erfolgen auf Verantwortung des Auftraggebers.


13.7 Ein eventuelles Mitverschulden muss sich der Auftraggeber anrechnen lassen. Insbesondere ist der Auftraggeber für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich.


13.8 Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.


13.9 Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen, d.h. weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.


13.10 Wenn durch ein Verschulden seitens des Auftragnehmers der gelieferte Vertragsgegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen insbesondere Anleitung für Bedienung und Warnung des Liefergegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der § 11, § 13.11, § 13.12 und § 13.13 entsprechend.


13.11 Dem Auftraggeber stehen gegen den Auftragnehmer nur die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich eingeräumten Ansprüche zu. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie bspw. Produktionsausfall, Produktionsminderung und entgangener Gewinn.


13.12 Der Auftragnehmer haftet nicht für Sachschäden, die vom Liefergegenstand nach erfolgter Lieferung verursacht werden, wenn der Liefergegenstand schon im Besitz des Auftraggebers ist. Weiterhin übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für Schäden an den vom Auftraggeber gefertigten Erzeugnissen.


13.13 Bei einer Haftungsbegrenzung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt sich die Haftung je Schaden auf max. EUR 100.000,00; für alle Schäden innerhalb eines Kalenderjahres höchstens auf den doppelten Betrag. In dem Umfang, in dem der Versicherer seitens des Auftragnehmers für den Schaden eintritt und Zahlung erbringt, haftet der Auftragnehmer auch darüber hinaus.


14. Verjährung

14.1 Alle Ansprüche des Auftraggebers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in zwölf (12) Monaten, beginnend ab deren Entstehung, bei Produkten jedoch spätestens mit dem jeweiligen Gefahrübergang. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und für Ansprüche aus einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie gelten die gesetzlichen Fristen.


14.2 Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Vertragsgegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.


15. Eigentumsvorbehalt

15.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung herrührenden, auch erst entstehenden Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen Eigentum des Auftragnehmers.


15.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist der Auftraggeber berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt an den Auftragnehmer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die dem Auftraggeber aus der Weiterveräußerung erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Auftraggeber nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.


Darüber hinaus hat der Auftraggeber unter Hinweis auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt seinem Kunden gegenüber den Vorbehalt zu machen, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seinen Zahlungsverpflichtungen vollständig nachgekommen ist.


15.3 Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen verbunden, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verbindung.


15.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem Schadensfall tritt der Auftraggeber bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (Bruttobetrag aus den Rechnungen des Auftragnehmers) an den Auftragnehmer ab. Diese Abtretung nimmt der Auftragnehmer an. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.


15.5 Der Auftraggeber darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Ware mit Rechten Dritter belastet oder sonst Eingriffen Dritter ausgesetzt wird.


15.6 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugeben den Sicherheiten obliegt dem Auftragnehmer.


15.7 Es gelten im Übrigen die in diesen Bedingungen enthaltenen Regelungen.


16. Geheimhaltung

16.1 Der Auftraggeber wird sämtliche Vertragsinhalte, insbes. Preise und Rabatte, Know-how und andere Geschäftsgeheimnisse streng vertraulich behandeln und ohne die ausdrückliche Zustimmung seitens des Auftragnehmers keine Informationen, Dokumentationen, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen an Dritte weitergeben oder sonst zugänglich machen.


16.2 Das gilt nicht, wenn diese Inhalte ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt sind. Die Geheimhaltungsverpflichtung wird der Auftraggeber auch seinen Mitarbeitern und verbundenen Unternehmen auferlegen.

 

17. Erfüllungsort und Gerichtsstand


17.1 Erfüllungsort ist Sitz des Auftragnehmers. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist nach Wahl des Auftragnehmers der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers vereinbart. Für Klagen gegen den Auftragnehmer ist das Amtsgericht Pforzheim bzw. das Landgericht Karlsruhe (auch Kammer für Handelssachen) ausschließlicher Gerichtsstand.


17.2 Die Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.


18. Salvatorische Klausel


Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.


Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt (§ 306 BGB).


Die Parteien werden die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine solche Regelung ersetzen bzw. die Vertragslücke durch eine solche Regelung ausfüllen, mit denen der von ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck am ehesten erreicht werden kann.


18.2 Änderungen und Ergänzungen jeweiliger Verträge zwischen den Parteien, die nicht auf einer individuellen Vereinbarung beruhen, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.


18.3 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Die Vertragssprache ist Deutsch. Werden Vertragsexemplare oder Teile von ihnen in einer anderen Sprache abgefasst, so gilt bei Unklarheiten oder Abweichungen die deutschsprachige Version. Die Verhandlungssprache ist ebenfalls Deutsch.